Waffen aufbewahren: die Vorschriften einfach erklärt
Welcher Schrank für welche Waffen reicht, wo die Munition hin darf und was die Behörde prüfen kann. Mit den Regeln aus § 36 WaffG und § 13 AWaffV.
Stand: 24.10.2026 · Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist deine Waffenbehörde

Die Antwort in Kürze
Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören ungeladen in einen zertifizierten Waffenschrank nach DIN/EN 1143-1. Ein Schrank mit Widerstandsgrad 0 reicht für beliebig viele Langwaffen und bis zu fünf Kurzwaffen, ab 200 kg Gewicht für bis zu zehn. Mit Widerstandsgrad I ist die Zahl nicht begrenzt. Den Nachweis über die Aufbewahrung brauchst du schon beim Antrag auf die Waffenbesitzkarte.
Die Regeln nach § 13 AWaffV
| Behältnis | Langwaffen | Kurzwaffen | Munition |
|---|---|---|---|
| Widerstandsgrad 0, unter 200 kg | unbegrenzt | bis 5 | darf mit hinein |
| Widerstandsgrad 0, ab 200 kg | unbegrenzt | bis 10 | darf mit hinein |
| Widerstandsgrad I | unbegrenzt | unbegrenzt | darf mit hinein |
| Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss | nein | nein | nur Munition |
Der Schrank muss von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Das erkennst du am Typenschild mit Norm und Widerstandsgrad. Wesentliche Teile wie Wechselläufe zählen nicht mit, solange sie nicht zu einer schussfertigen Waffe zusammengesetzt werden können.
Wo die Munition hin darf
Erlaubnispflichtige Munition brauchst du mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis. In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 oder I darf sie zusammen mit den Waffen liegen.